Als Partner für Organisationen aus dem Mittelstand, der Privatwirtschaft, Konzerngesellschaften und auch für die öffentliche Hand, profitieren Sie von unserem breiten Erfahrungsschatz sowie der fachlichen Expertise für ein richtlinien- und gesetzeskonformes Hinweisgebersystem.
Wir bieten Ihnen flexible Lösungen ganz nach Ihrem Bedarf.
Am 9. Mai 2023 wurde eine Einigung des Vermittlungsausschusses aus Bundestag und Bundesrat zum Hinweisgeberschutz erzielt. Am 11. Mai 2023 hat der Bundestag und am 12. Mai 2023 hat auch der Bundesrat zugestimmt, somit steht das Gesetz kurz vor seiner Verabschiedung. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Änderungen am Gesetz und was das konkret für Sie bedeutet.
Was ist der Zeitplan?
Der Ablauf der Umsetzungsfrist kann für etwa Mitte Juni 2023 angesetzt werden. Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Sobald es verkündet wird, beginnt eine Umsetzungsfrist von nur einem Monat, innerhalb derer Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden ein Hinweisgebersystem einrichten müssen. Für private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Verpflichtung, eine interne Meldestelle ab dem 17. Dezember 2023 einzurichten.
Wir empfehlen eine zeitnahe und proaktive Umsetzung, da jedes Unternehmen damit rechnen muss, dass sich Hinweisgeber direkt an die externe Meldestelle (Behörden) wenden, sollte keine interne Meldemöglichkeit vorliegen. Daher ist es im Eigeninteresse eines jeden Unternehmens, die internen Meldemöglichkeiten so auszugestalten, dass die Hemmschwelle niedrig ist und entsprechendes Vertrauen geschaffen wird.
Welche Änderungen wurden am Gesetz beschlossen?
Was müssen Sie jetzt tun?
Falls Sie bereits einen internen Meldekanal im Einsatz haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob dieser den Anforderungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht. Haben Sie noch kein Hinweisgebersystem implementiert, sollten Sie jetzt damit beginnen, nach der richtigen Lösung für Ihre Organisation zu suchen. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen zur Umsetzung der aktuellen Regulatorik und zur Einführung eines Hinweisgebersystems in Ihrem Unternehmen. An dieser Stelle möchten wir auch auf die digitale Lösung von SONNTAG verweisen. Diese inkludiert auch die Stellung eines Ombudsmannes.
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne in einem unverbindlichen Gespräch zur Verfügung und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.
Am 30.03.2023 wurde die im Bundestag angesetzte 2. und 3. Lesung zum Hinweisgeberschutzgesetz kurzfristig abgesetzt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten bereits ab Mai 2023 eine Lösung vorweisen müssen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Die Bundesregierung hat am 14.03.2023 Formulierungshilfen für zwei aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringende neue Gesetzentwürfe bzgl. des Hinweisgeberschutzgesetzes beschlossen. Diese wurde auf der Homepage des BMJ veröffentlicht.
Durch die Aufteilung des Gesetzes in einen nicht zustimmungspflichtigen und einen zustimmungspflichtigen Teil ist damit zu rechnen, dass der nicht zustimmungspflichtige Teil (welcher die wesentlichen bisherigen Regelungen des HinSchG-E beinhaltet) zeitnah verabschiedet wird.
Am 27.07.2022 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sollte Mitte Dezember verabschiedet werden. Aktuell zeichnet sich ab, dass sich die Verabschiedung voraussichtlich bis Anfang 2023 verzögert. Daher sollten sich betroffene Unternehmen bereits jetzt mit den Verpflichtungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz befassen, um noch rechtzeitig mögliche Gestaltungsoptionen zu prüfen und umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern, da für sie die Verpflichtungen 3 Monate nach Inkraftsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtend werden. Jedoch auch Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern treffen die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz voraussichtlich ab dem 17.12.2023.
Die Umsetzungsfrist der EU-Whistleblower-Richtlinie lief im Dezember 2021 ohne nationale Umsetzung aus. Auch wenn der Gesetzgeber die Richtlinie nicht fristgereicht in nationales Recht umgesetzt hat, können sich Hinweisgeber jederzeit auf die EU-Direktive berufen.
Sobald die nationale Rechtsnorm Gültigkeit erlangt, sind Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Für öffentliche Unternehmen und Gemeinden ab 50 Mitarbeitenden und Gemeinden ab 10.000 Einwohnern gilt die EU-Richtlinie bereits jetzt unmittelbar. Mit einem Hinweisgebersystem ist ein Meldekanal gemeint, der die Vertraulichkeit und Identität von Hinweisgebern sicherstellt.
Das Hinweisgebersystem kann an unser Team aus Datenschutzexperten ausgelagert werden. Wir kümmern uns dann um den Aufbau und die Implementierung der Whistleblower Software, das Management der anonymen Hinweise und stellen auch den notwendigen Ombudsmann. Die Bandbreite an vordefinierten Standards kann dabei jederzeit um die kundenspezifische Bedürfnisse erweitert werden. Während all dieser Maßnahmen können Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft fokussieren.
Auf der anderen Seite ist es auch möglich, dass wir Ihnen lediglich die Whistleblower Software bereitstellen und Sie bei der Implementierung unterstützen. In diesem Fall liegen das Management der anonymen Hinweise, der Ombudsmann und alle weiteren notwendigen Maßnahmen vollständig bei Ihnen im Unternehmen.
Mit dem Versand der E-Mail übermitteln Sie freiwillig Ihre Kontaktdaten und weiteren Angaben an die SONNTAG IT Solutions GmbH & Co. KG. Diese kann sich daraufhin mit Ihnen bezüglich der Serviceleistungen proaktiv in Verbindung setzen.
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